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Förderung von Kleinkläranlagen
bei einer langfristig dezentralen Entsorgung
Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft
RL SWW/2010
Download Bürgerinformation zur dezentralen Abwasserbeseitigung
und Gewährung von Fördermitteln (273 KB - PDF Dokument)
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Allgemeines
Durch Beschluss des jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen (Zweckverband bzw. Kommune) wird festgelegt, welche Grundstücke unter Berücksichtigung des Abwasser-beseitigungskonzeptes langfristig nicht an die zentrale öffentliche Kanalisation ange-schlossen werden. In der Folge dessen sind diese Grundstücke gemäß der jeweils geltenden Abwassersatzung (AbwS), von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche befreit. Diese Grundstücke sind dezentral zu entsorgen.
Die Anpassung der Grundstücksentwässerung an die jeweils geltenden Rechtsverordnungen sowie die Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen obliegt gemäß der jeweils geltenden Abwassersatzung dem Grundstückseigentümer.
Es besteht die Verpflichtung die vorhandene Abwasseranlage/Kleinkläranlage eigenverantwortlich entsprechend dem geforderten Stand der Technik zu betreiben, zu warten und zu unterhalten. Grundlage hierfür bildet entsprechend den Bestimmungen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (KKA) der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 16.10.2000 mit den Regelungen vom 02.09.2003.
Entsprechend der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung)“, die im Jahr 2007 erlassen und nachfolgende Regelungen enthalten soll, sind
lt. § 3 folgende Anforderungen und Fristen für Kleineinleitungen einzuhalten.
Kleineinleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einleitungen von weniger als 3 kg bio-chemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³ täglich an Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund.
Vorhandene Kleineinleitungen müssen bis spätestens 31.12.2015 den Anforderungen von
§ 7a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) entsprechend nachgerüstet werden, sofern nicht der Zustand des Einleitgewässers oder eine andere Bestimmung, insbesondere § 7 Abs. 4 SächsWG (Sächsisches Wassergesetz), eine frühere Anpassung erfordern. Diese Frist stellt einen absoluten Endtermin dar.
FAZIT
auf Grund der Befreiung wird für das Grundstück eine mittel- bzw. langfristig dezentrale Entsorgung festgelegt und die Umrüstung/Nachrüstung der Kleinkläranlage, wenn noch nicht vorhanden, mit biologischer Reinigungsstufe erforderlich. Dafür ist eine Frist bis 31.12.2015 gesetzt. Diese Um- bzw. Neubauten sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. |